RS OGH 1976/11/10 8Ob197/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1976
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Norm

ABGB §1323 B
ABGB §1323 C1

Rechtssatz

Erhielt der Kläger vor Vornahme der Reparatur einen Kostenvoranschlag, der den Zeitwert des Kraftfahrzeuges um ca 3000,-- S unterschritt, und lag selbst nach dem Gutachten des Sachverständigen des beklagten Versicherers der Zeitwert über den geschätzten Reparaturkosten, dann kann nicht gesagt werden, der Kläger habe unter Verletzung seiner Schadensminderungspflicht eine untunliche Reparatur vornehmen lassen, weil der sich nachträglich ergebende Reparaturaufwand den Zeitwert von 15000,-- S um 2415,-- S überstieg.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 197/76
    Entscheidungstext OGH 10.11.1976 8 Ob 197/76
    Veröff: ZVR 1977/167 S 210

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030137

Dokumentnummer

JJR_19761110_OGH0002_0080OB00197_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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