RS OGH 1976/11/10 8Ob189/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1976
beobachten
merken

Norm

ZPO §467 Cb2
ZPO §467 Cb3
ZPO §471 A
ZPO §471 B
ZPO §483 Abs2
ZPO §495
  1. ZPO § 467 heute
  2. ZPO § 467 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 467 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 467 heute
  2. ZPO § 467 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 467 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 483 heute
  2. ZPO § 483 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 483 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 495 heute
  2. ZPO § 495 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Hinsichtlich der Bestimmtheit des Berufungsantrages ist die Zurückweisung einer Berufung wegen der im § 471 Z 3 ZPO bezeichneten Mängel nicht mehr zulässig, wenn diese Mängel erst bei der mündlichen Berufungsverhandlung wahrgenommen werden und der anwesende Gegner des Berufungswerbers seine Zustimmung zu einer Verbesserung der Berufungsschrift nicht versagt (§ 495 ZPO). Eine solche Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesende Gegner, ohne gegen die Änderung Einspruch zu erheben, über die geänderten Anträge verhandelt.Hinsichtlich der Bestimmtheit des Berufungsantrages ist die Zurückweisung einer Berufung wegen der im Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO bezeichneten Mängel nicht mehr zulässig, wenn diese Mängel erst bei der mündlichen Berufungsverhandlung wahrgenommen werden und der anwesende Gegner des Berufungswerbers seine Zustimmung zu einer Verbesserung der Berufungsschrift nicht versagt (Paragraph 495, ZPO). Eine solche Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesende Gegner, ohne gegen die Änderung Einspruch zu erheben, über die geänderten Anträge verhandelt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 189/76
    Entscheidungstext OGH 10.11.1976 8 Ob 189/76
    Veröff: RZ 1977/103 S 212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0041724

Dokumentnummer

JJR_19761110_OGH0002_0080OB00189_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten