Norm
ABGB §414 ffRechtssatz
Die in §§ 414 ff ABGB vorgesehene Regelung ist unmittelbar nur auf die zufällige, ohne Wissen und Willen des Eigentümers geschehene Verarbeitung oder Vereinigung von Sachen anzuwenden, während beieiner vom Eigentümer gestatteten Verarbeitung grundsätzlich die Parteienvereinigung maßgebend sein soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011060Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_0040OB00525_7600000_002