Norm
ABGB §414Rechtssatz
Die den einzelnen Beteiligten zustehenden Wertanteile an einer verarbeiteten Sache können nicht nach §§ 249 ff EO gepfändet und verkauft, sondern nur als "anderes Vermögensrecht" nach § 331 EO in Exekution gezogen werden.Die den einzelnen Beteiligten zustehenden Wertanteile an einer verarbeiteten Sache können nicht nach Paragraphen 249, ff EO gepfändet und verkauft, sondern nur als "anderes Vermögensrecht" nach Paragraph 331, EO in Exekution gezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003418Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_0040OB00525_7600000_001