RS OGH 1981/12/3 4Ob376/76, 4Ob400/76, 7Ob622/81

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Veröffentlicht am 15.11.1976
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Rechtssatz

Tritt eine Partei unter dem Namen ihrer Einzelfirma auf und wird diese während des Prozesses veräußert, so ist in diesem Fall auf den bürgerlichen Namen des Veräußerers, welcher das Recht zum Gebrauch

der Firma verloren hat, zu berichtigen (vgl dazu EvBl 1956/86 = HSder Firma verloren hat, zu berichtigen vergleiche dazu EvBl 1956/86 = HS

1068; JBl 1958,340 = HS 1070).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039296

Dokumentnummer

JJR_19761115_OGH0002_0040OB00376_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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