RS OGH 2015/8/25 1Ob734/76, 4Ob34/80, 5Ob131/15y

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Veröffentlicht am 15.11.1976
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Rechtssatz

Eine Zusage letztwilliger Bedenkung ist als mit dem Grundsatz der Testierfreiheit in Widerspruch stehend unverbindlich; ihr kann aber im Zweifelsfall die Bedeutung beigemessen werden, dass darin zum Ausdruck kommt, dass dem Erblasser erbrachte Dienstleistungen nicht als Gefälligkeit geleistet und entgegengenommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012364

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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