RS OGH 1976/11/15 1Ob738/76

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Veröffentlicht am 15.11.1976
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Norm

KO §20 Abs2

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Übernahme der Gegenforderung kann durch einen Vertrag zwischen dem Schuldner des Gemeinschuldners und dem Gläubiger der Gegenforderung begründet sein; eine unlautere Schiebung kann hier nur vorliegen, wenn die Übernahme der Verpflichtung bereits in der verdächtigen Zeit geschehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0064381

Dokumentnummer

JJR_19761115_OGH0002_0010OB00738_7600000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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