RS OGH 1976/11/15 4Ob525/76

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Veröffentlicht am 15.11.1976
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Rechtssatz

Die Abgrenzung des Begriffes der "Verarbeitung" von dem des ( rechtlichen ) Unterganges der Sache durch Verbrauch - welcher auch das vorbehaltene Eigentum erlöschen läßt - kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung getroffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011068

Dokumentnummer

JJR_19761115_OGH0002_0040OB00525_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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