Rechtssatz
Für einen verlorenen Prozeß hat ein Anwalt nur dann einzustehen, wenn er das Unterliegen durch Nachlässigkeit oder einen Kunstfehler verschuldet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038097Dokumentnummer
JJR_19761115_OGH0002_000BKD00031_7600000_002