RS OGH 2009/3/5 5Ob699/76, 1Ob561/84, 2Ob572/85, 5Ob158/04b, 10Ob16/07m, 2Ob190/08t

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Veröffentlicht am 16.11.1976
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Rechtssatz

Bei letztwilligen Verfügungen hat sich die Auslegung weit mehr am subjektiven Sinne des Erklärenden zu orientieren, als dies bei Geschäften unter Lebenden geschehen darf. Grundsätzlich ist aber auch für die Auslegung einer Erklärung im Zusammenhang mit ihrer Überprüfung auf das Vorliegen einer letztwilligen Willenserklärung ihr Wortlaut maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0012410

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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