Norm
ABGB §1323 BRechtssatz
Steht dem Geschädigten primär ein Anspruch auf Naturalersatz allenfalls durch Verschaffung einer Lage, die im wesentlichen jener gleich ist, die ohne das schädigende Verhalten des Ersatzpflichtigen bestanden hätte, zu, dann besteht kein Grund, die Aufrechterhaltung jener Lage, wie sie ohne das schädigende Verhalten tatsächlich besteht, als Gegenstand der Ersatzleistung grundsätzlich auszuschließen. In diesem Fall wird der Forderung, daß der Geschädigte real so gestellt wird, wie er ohne das schädigende Verhalten des Ersatzpflichtigen stünde, im weitesten Ausmaß entsprochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0030229Dokumentnummer
JJR_19761116_OGH0002_0040OB00068_7600000_006