Norm
StPO §281 Z3Rechtssatz
Die Staatsanwaltschaft, welche die Abweisung ihres Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen gemäß § 429 Abs 2 StPO nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bekämpft, kann nicht mit Berufung die Einweisung begehren.Die Staatsanwaltschaft, welche die Abweisung ihres Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen gemäß Paragraph 429, Absatz 2, StPO nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO bekämpft, kann nicht mit Berufung die Einweisung begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0099107Dokumentnummer
JJR_19761116_OGH0002_0120OS00155_7600000_001