Norm
ABGB §1012Rechtssatz
1./ Solange eine Schlußrechnung nicht gelegt ist, ist die Rechnungslegungspflicht nicht erfüllt, auch wenn bereits Teilrechnungen gelegt wurden.
2./ Ist die Pflicht zur Rechnungslegung erfüllt, kann sie auch dann nicht noch einmal verlangt werden, wenn materielle Unrichtigkeiten enthalten waren oder die gelegte Rechnung für die Verwendung gegenüber Behörden und dergleichen nicht ausreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019542Dokumentnummer
JJR_19761116_OGH0002_0040OB00581_7600000_002