Norm
StGB §23 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Prognose muß den Täter für die Zukunft als einen für die Allgemeinheit qualifiziert gefährlichen Hangverbrecher oder Berufsverbrecher, mithin als eine Rechtsbrecher erscheinen lassen, der eine besonders gefährliche Charakterveranlagung aufweist und eben wegen dieser auch in Hinkunft die Begehung strafbarer Handlungen mit schweren Folgen befürchten läßt, weshalb die Allgemeinheit vor ihm - über die Dauer der Strafzeit hinaus - geschützt werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090286Dokumentnummer
JJR_19761117_OGH0002_0090OS00131_7600000_002