Norm
JGG 1961 §11 Z1Rechtssatz
Obwohl § 11 Z 1 JGG nur die Halbierung von zeitlich angedrohten Freiheitsstrafen anordnet, darf dennoch bei einer (unter Anwendung des § 37 StGB) verhängten Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe (zufolge der Umrechnungsschlüssel des § 19 Abs 3 StGB) die Hälfte des Höchstmaßes der jeweils angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen.Obwohl Paragraph 11, Ziffer eins, JGG nur die Halbierung von zeitlich angedrohten Freiheitsstrafen anordnet, darf dennoch bei einer (unter Anwendung des Paragraph 37, StGB) verhängten Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe (zufolge der Umrechnungsschlüssel des Paragraph 19, Absatz 3, StGB) die Hälfte des Höchstmaßes der jeweils angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088486Dokumentnummer
JJR_19761117_OGH0002_0090OS00160_7600000_001