Norm
StGB §23 Abs1 Z1Rechtssatz
Ihrer gesamten Zielsetzung nach - sohin auch hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose - kommt die Anhaltung eines Straftäters in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nur für Fälle überschwerer Kriminalität in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090223Dokumentnummer
JJR_19761117_OGH0002_0090OS00131_7600000_001