Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Stillschweigende negative Entscheidung im Ermessensbereich (hier: über die Nichtanwendung des § 37 StGB) sind durch die Begründungsvorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht verboten, stehen mit dieser vielmehr im Einklang.Stillschweigende negative Entscheidung im Ermessensbereich (hier: über die Nichtanwendung des Paragraph 37, StGB) sind durch die Begründungsvorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht verboten, stehen mit dieser vielmehr im Einklang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0098612Dokumentnummer
JJR_19761117_OGH0002_0090OS00111_7600000_003