Norm
StGB §134 Abs1Rechtssatz
Ist fremdes Gut durch einen auf dritter Seite liegenden Irrtum in den Gewahrsam des Täters geraten, kommt Abs 1 des § 134 StGB zur Anwendung; Abs 2 setzt hingegen voraus, daß der (später das Gut unterschlagende) Täter selbst bei Gewahrsamerlangung irrte.Ist fremdes Gut durch einen auf dritter Seite liegenden Irrtum in den Gewahrsam des Täters geraten, kommt Absatz eins, des Paragraph 134, StGB zur Anwendung; Absatz 2, setzt hingegen voraus, daß der (später das Gut unterschlagende) Täter selbst bei Gewahrsamerlangung irrte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094746Dokumentnummer
JJR_19761117_OGH0002_0090OS00160_7600000_003