RS OGH 1976/11/18 7Ob768/76

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Veröffentlicht am 18.11.1976
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Rechtssatz

Für die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG ist entscheidend, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betroffenen überhaupt bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare, Wirkung zum Ausdruck kommt.Für die Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG ist entscheidend, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betroffenen überhaupt bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare, Wirkung zum Ausdruck kommt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 768/76
    Entscheidungstext OGH 18.11.1976 7 Ob 768/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0049557

Dokumentnummer

JJR_19761118_OGH0002_0070OB00768_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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