Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Ein Zurückhaltungsrecht ist, zumal bei Sukzessivlieferungsverträgen, bei der Nichterbringung von Teilleistungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Ist dagegen jemand zu einer Dauerleistung verpflichtet, dann wird im allgemeinen nicht angenommen werden können, daß sein Vertragspartner die ihm obliegende einmalige Leistung davon abhängig machen kann, daß ihm die Dauerleistung regelmäßig erbracht worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019995Dokumentnummer
JJR_19761118_OGH0002_0070OB00689_7600000_003