RS OGH 2025/7/3 7Ob669/76; 1Ob722/83; 6Ob868/82; 5Ob146/11y; 1Ob51/12z; 4Ob5/13h; 4Ob73/14k; 5Ob62/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1976
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Schadenersatzpflicht nach § 874 ABGB greift auch dann Platz, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist.Die Schadenersatzpflicht nach Paragraph 874, ABGB greift auch dann Platz, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgt ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Diesel-Abgasskandal, Abschalteinrichtung, Umschaltlogik, Thermofenster

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0016298

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten