Norm
MilStG §2Rechtssatz
Beamte und Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung sind (ausgenommen bei Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion nach § 11 WehrG) nicht Soldaten im Sinne des § 2 Z 1 MilStG sowie § 1 WehrG. Der Soldatenbegriff ergibt sich schlüssig auch aus § 37 WehrG.Beamte und Vertragsbedienstete der Heeresverwaltung sind (ausgenommen bei Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion nach Paragraph 11, WehrG) nicht Soldaten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, MilStG sowie Paragraph eins, WehrG. Der Soldatenbegriff ergibt sich schlüssig auch aus Paragraph 37, WehrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087161Dokumentnummer
JJR_19761122_OGH0002_0120OS00084_7600000_001