Norm
StGB §37Rechtssatz
Die Anwendung des § 37 StGB muß vom Gericht bei Verhängung einer sechs Monate nicht übersteigende Strafe in Erwägung gezogen werden.Die Anwendung des Paragraph 37, StGB muß vom Gericht bei Verhängung einer sechs Monate nicht übersteigende Strafe in Erwägung gezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091629Dokumentnummer
JJR_19761123_OGH0002_0130OS00152_7600000_002