Norm
ABGB §878Rechtssatz
Aus der bloßen Verletzung von Aufklärungspflichten und Warnpflichten kann ein Anspruch auf das Erfüllungsinteresse nicht abgeleitet werden , wenn das rechtswidrige Verhalten für die Nichterfüllung der Verbindlichkeit nicht kausal war .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0016394Dokumentnummer
JJR_19761124_OGH0002_0010OB00666_7600000_001