RS OGH 1976/11/24 8Ob202/76, 2Ob17/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1976
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Norm

BStG §5
StVO §2 Abs1 Z6

Rechtssatz

Dem Straßenerhalter ist es nicht als haftungsbegründendes Verschulden anzulasten, wenn er das Bankett nicht in einer Weise verfestigte, daß es von einem fünfunddreißig Tonnen schweren Lastkraftwagenzug befahren werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0053451

Dokumentnummer

JJR_19761124_OGH0002_0080OB00202_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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