Norm
StGB §146 A2Rechtssatz
Bloßes unrichtiges Parteienvorbringen ist lediglich im hoheitlichen Verwaltungsverfahren zur Täuschung objektiv ungeeignet und damit straflos, weil derartige Parteibehauptungen der behördlichen Überprüfungspflicht unterliegen; auf private Verhältnisse trifft dies nicht generell zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094194Dokumentnummer
JJR_19761124_OGH0002_0130OS00153_7600000_001