Rechtssatz
Bloß daraus, das beide Fahrzeuglenker gegen die Bestimmung des § 10 Abs 2 StVO verstoßen haben, kann noch nicht geschlossen werden, daß ihr Verschulden gleich schwer wiege.Bloß daraus, das beide Fahrzeuglenker gegen die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, StVO verstoßen haben, kann noch nicht geschlossen werden, daß ihr Verschulden gleich schwer wiege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027057Dokumentnummer
JJR_19761124_OGH0002_0080OB00216_7600000_001