Norm
StPO §260 Z1Rechtssatz
Keine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit nach § 281 Z 3 StPO, wenn bei einem Faktum keine Schadenshöhe angegeben ist, jedoch die relevante Schadenssumme sich allein schon aus den anderen Fakten ergibt.Keine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Ziffer 3, StPO, wenn bei einem Faktum keine Schadenshöhe angegeben ist, jedoch die relevante Schadenssumme sich allein schon aus den anderen Fakten ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0098670Dokumentnummer
JJR_19761124_OGH0002_0130OS00153_7600000_004