Norm
StPO §126 Abs1 ARechtssatz
Ein Verstoß gegen § 126 Abs 1 StPO durch Unterlassung der vorgeschriebenen Behebung von Mängeln, die Gutachten anhaften, kann nur unter der Voraussetzung des § 281 Z 4 StPO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0097427Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008