RS OGH 2023/11/21 1Ob772/76 (1Ob773/76; 1Ob784/76); 1Ob503/82; 1Ob507/94; 4Ob539/95; 1Ob2222/96p; 5O

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Veröffentlicht am 24.11.1976
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Rechtssatz

Die vorgenommene Absonderung dauert noch über die Einantwortung bis zur Sicherstellung oder Befriedigung des Absonderungsgläubigers hinaus fort, so dass die Einantwortung in der Regel erfolgen kann, ohne dass die Beendigung der Absonderung abgewartet werden müsste.

Entscheidungstexte

  • RS0013094">1 Ob 772/76
    Entscheidungstext OGH 24.11.1976 1 Ob 772/76
  • 1 Ob 503/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 503/82
  • RS0013094">1 Ob 507/94
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 507/94
    Auch
  • RS0013094">4 Ob 539/95
    Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 539/95
    Auch; nur: Die vorgenommene Absonderung dauert noch über die Einantwortung bis zur Sicherstellung oder Befriedigung des Absonderungsgläubigers hinaus fort. (T1)
    Veröff: SZ 68/126
  • RS0013094">1 Ob 2222/96p
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2222/96p
    Auch; nur T1
  • RS0013094">5 Ob 339/98h
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 339/98h
    Vgl; nur T1
  • RS0013094">4 Ob 342/98t
    Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 342/98t
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/19
  • RS0013094">5 Ob 224/08i
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 224/08i
  • RS0013094">2 Ob 148/10v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 148/10v
    Auch; Beisatz: Die Separation besteht auch nach der Einantwortung solange fort, bis ihr Zweck erreicht ist, also entweder feststeht, dass die Absonderungsforderung nicht bestanden hat oder durch Zahlung oder auf andere Weise untergegangen ist oder eine ausreichende Sicherstellung des Absonderungsgläubigers vorgenommen wurde. (T2)
    Veröff: SZ 2011/10
  • RS0013094">1 Ob 108/13h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 108/13h
    Auch
  • RS0013094">2 Ob 170/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 170/23y
    Beisatz: Die Nachlassseparation endet nicht mit der – durch sie auch nicht gehinderten – Einantwortung, sondern besteht auch nach der Einantwortung solange fort, bis ihr Zweck erreicht ist, also entweder feststeht, dass die Absonderungsforderung nicht bestanden hat oder durch Zahlung oder auf andere Weise untergegangen ist oder eine ausreichende Sicherstellung des Absonderungsgläubigers vorgenommen wurde. (T3)
    Beisatz: Demnach kann der Erbe die aus dem Nachlass stammenden Vermögensbestandteile nicht veräußern, auch wenn er durch die Einantwortung Eigentum erworben hat, solange die Nachlassabsonderung nicht aufgehoben ist. (T4)
    Beisatz: Soll während der Fortdauer der Separation eine Veräußerung der zum Sondervermögen, das auch nach der Einantwortung vom sonstigen Vermögen des Erben getrennt bleibt, gehörenden Sache stattfinden, muss für eine dem Wert des der Sondermasse entzogenen Vermögensbestandteils entsprechende Sicherheit vorgesorgt sein. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013094

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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