Rechtssatz
Die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten sind durch die bloße Errichtung eines vollstreckbaren Notariatsaktes, in welchem sich der Erbe zur Legatserfüllung verpflichtet, nicht im Sinne des § 160 AußStrG gehörig versichert, denn die Schaffung eines Exekutionstitels erleichtert zwar die Rechtsverfolgung, erhöht aber nicht die Sicherheit.Die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten sind durch die bloße Errichtung eines vollstreckbaren Notariatsaktes, in welchem sich der Erbe zur Legatserfüllung verpflichtet, nicht im Sinne des Paragraph 160, AußStrG gehörig versichert, denn die Schaffung eines Exekutionstitels erleichtert zwar die Rechtsverfolgung, erhöht aber nicht die Sicherheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008246Dokumentnummer
JJR_19761125_OGH0002_0060OB00662_7600000_001