Norm
AußStrG §285Rechtssatz
Die die Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften regelnde Bestimmung des § 285 AußStrG stimmt zwar nicht wörtlich mit der Bestimmung des § 79 Abs 1 NO überein, § 285 AußStrG, welcher durch § 426 Geo ergänzt wird, enthält jedoch keine abweichende Regelung des Beglaubigungsvorganges. Einer Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften durch das Gericht kommt daher keine andere Bedeutung zu als einer durch einen Notar vorgenommenen.Die die Beglaubigung der Echtheit der Unterschriften regelnde Bestimmung des Paragraph 285, AußStrG stimmt zwar nicht wörtlich mit der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, NO überein, Paragraph 285, AußStrG, welcher durch Paragraph 426, Geo ergänzt wird, enthält jedoch keine abweichende Regelung des Beglaubigungsvorganges. Einer Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften durch das Gericht kommt daher keine andere Bedeutung zu als einer durch einen Notar vorgenommenen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008649Dokumentnummer
JJR_19761125_OGH0002_0060OB00575_7600000_001