Norm
GBG §61 B1Rechtssatz
Die Streitanmerkung nach § 25 Abs 3 WEG 1975 ist nur dann zulässig, wenn auf Einverleibung des Eigentumsrechtes am Mindestanteil und des Wohnungseigentums geklagt wird.Die Streitanmerkung nach Paragraph 25, Absatz 3, WEG 1975 ist nur dann zulässig, wenn auf Einverleibung des Eigentumsrechtes am Mindestanteil und des Wohnungseigentums geklagt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0060618Dokumentnummer
JJR_19761130_OGH0002_0030OB00624_7600000_002