Norm
DO Bundesforste BGBl 1969/201 §22Rechtssatz
Die erst 1969 geschaffene Zuschlag zur Verwendungszulage ist keine bloße Änderung der Verwendungszulage sondern ein von ihr verschiedener, unabhängiger Gehaltsbestandteil. Es ist bei Ruhestandübertritten vor dem 01.01.1969 gemäß § 62 nicht zu berücksichtigen, weil er nicht Bestandteil des Gehaltes im Monat des Ausscheidens des Dienstnehmers war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0054667Dokumentnummer
JJR_19761130_OGH0002_0040OB00123_7600000_001