Norm
ZPO §273Rechtssatz
Wird ein unter Anwendung des § 273 ZPO zu ermittelnder Anspruch wegen Verjährung teilweise unbekämpft abgewiesen, so ist der diesbezügliche Teilbetrag für den OGH nicht bestimmbar und tritt daher insoweit keine Rechtskraftwirkung ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0040502Dokumentnummer
JJR_19761130_OGH0002_0040OB00112_7600000_003