RS OGH 1976/11/30 4Ob112/76

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Veröffentlicht am 30.11.1976
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Rechtssatz

Wird ein unter Anwendung des § 273 ZPO zu ermittelnder Anspruch wegen Verjährung teilweise unbekämpft abgewiesen, so ist der diesbezügliche Teilbetrag für den OGH nicht bestimmbar und tritt daher insoweit keine Rechtskraftwirkung ein.Wird ein unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO zu ermittelnder Anspruch wegen Verjährung teilweise unbekämpft abgewiesen, so ist der diesbezügliche Teilbetrag für den OGH nicht bestimmbar und tritt daher insoweit keine Rechtskraftwirkung ein.

Entscheidungstexte

  • RS0040502">4 Ob 112/76
    Entscheidungstext OGH 30.11.1976 4 Ob 112/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0040502

Dokumentnummer

JJR_19761130_OGH0002_0040OB00112_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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