RS OGH 1976/12/1 1Ob779/76

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Veröffentlicht am 01.12.1976
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Norm

ABGB §833 C2
ABGB §837

Rechtssatz

Die Vereinbarung der Bezahlung einer Investitionsablöse von 200.000,-

S an einen Mieter, der von sich aus bereits den Bestandvertrag aufgekündigt hatte, gehört nicht zu den Maßnahmen, die der Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung treffen kann, besonders wenn diese Vereinbarung auch für den Fall getroffen wurde, daß eine diesen Betrag übersteigende Ablösesumme vom neuen Mieter nicht erlangt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 779/76
    Entscheidungstext OGH 01.12.1976 1 Ob 779/76
    Veröff: ImmZ 1977,135 = RZ 1977/105 S 212

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013599

Dokumentnummer

JJR_19761201_OGH0002_0010OB00779_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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