Norm
ABGB §833 C2Rechtssatz
Die Vereinbarung der Bezahlung einer Investitionsablöse von 200.000,-
S an einen Mieter, der von sich aus bereits den Bestandvertrag aufgekündigt hatte, gehört nicht zu den Maßnahmen, die der Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung treffen kann, besonders wenn diese Vereinbarung auch für den Fall getroffen wurde, daß eine diesen Betrag übersteigende Ablösesumme vom neuen Mieter nicht erlangt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013599Dokumentnummer
JJR_19761201_OGH0002_0010OB00779_7600000_001