RS OGH 2001/1/23 7Ob51/76, 7Ob248/00x

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Veröffentlicht am 02.12.1976
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Rechtssatz

Der Versicherer muß im Fall des § 10 VersVG nur die Absendung der Willenserklärung und das Verstreichen der üblichen Postlaufzeit beweisen, nicht aber einen bestimmten Zustellversuch in der letzten ihm bekannten Wohnung des Versicherungsnehmers.Der Versicherer muß im Fall des Paragraph 10, VersVG nur die Absendung der Willenserklärung und das Verstreichen der üblichen Postlaufzeit beweisen, nicht aber einen bestimmten Zustellversuch in der letzten ihm bekannten Wohnung des Versicherungsnehmers.

Entscheidungstexte

  • RS0080290">7 Ob 51/76
    Entscheidungstext OGH 02.12.1976 7 Ob 51/76
  • RS0080290">7 Ob 248/00x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 248/00x
    Vgl auch; Beisatz: Die Absendung einer Willenserklärung im Sinn des § 10 Abs 1 VersVG in Form eines eingeschriebenen Briefes ist als essentiale negotii für die rechtswirksame Annahme der Zugangsfiktion erforderlich. (T1); Beisatz: Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Jabornegg, VR 1992, 350 f und Schauer; Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 73. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0080290

Dokumentnummer

JJR_19761202_OGH0002_0070OB00051_7600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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