Norm
StVO §2 Abs1 Z2Rechtssatz
Dem Grundsatz der allgemeinen Fahrordnung entsprechend (§ 7 StVO) liegt dem Begriff der Fahrbahnmitte der Gedanke zugrunde, daß sie als Trennungslinie für die Abwicklung des Verkehrs in den entgegengesetzten Richtungen zu gelten hat. In der Regel wird sich diese Trennungslinie mit der Mitte der Fahrbahn decken. Aus einer besonderen Ausgestaltung der Straßenoberfläche in Verbindung mit der allgemeinen Verkehrsordnung kann sich eine von der Mitte der Fahrbahn abweichende Trennungslinie für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen ergeben, die dann als Fahrbahnmitte im Sinne des § 12 Abs 1 StVO, anzusehen ist.Dem Grundsatz der allgemeinen Fahrordnung entsprechend (Paragraph 7, StVO) liegt dem Begriff der Fahrbahnmitte der Gedanke zugrunde, daß sie als Trennungslinie für die Abwicklung des Verkehrs in den entgegengesetzten Richtungen zu gelten hat. In der Regel wird sich diese Trennungslinie mit der Mitte der Fahrbahn decken. Aus einer besonderen Ausgestaltung der Straßenoberfläche in Verbindung mit der allgemeinen Verkehrsordnung kann sich eine von der Mitte der Fahrbahn abweichende Trennungslinie für den Verkehr in beiden Fahrtrichtungen ergeben, die dann als Fahrbahnmitte im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, StVO, anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0073192Im RIS seit
02.12.1976Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025