RS OGH 1976/12/2 7Ob59/76, 7Ob55/82, 7Ob20/90, 7Ob32/91, 7Ob1032/91, 7Ob148/98k, 7Ob79/00v, 7Ob198/2

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Veröffentlicht am 02.12.1976
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Norm

AHVB Art2
VersVG §149

Rechtssatz

Sinn und Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung ist es, alle Haftpflichtgefahren, die dem versicherten oder mitversicherten Betriebsangehörigen aus dem betreffenden Betrieb erwachsen können, unter Versicherungsschutz zu stellen. Das Betriebshaftpflichtrisiko ist daher nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfaßt im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 59/76
    Entscheidungstext OGH 02.12.1976 7 Ob 59/76
  • 7 Ob 55/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 55/82
    Veröff: RZ 1984/6 S 18 = VersR 1984,998
  • 7 Ob 20/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 20/90
    Beisatz: Die Deckungspflicht aus der Betriebshaftpflichtversicherung besteht (nur) für ein Ereignis, das eine Auswirkung der Beschäftigung des Mitversicherten im versicherten Betrieb darstellt. (T1) Veröff: SZ 63/93 = VersRdSch 1991,107
  • 7 Ob 32/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 7 Ob 32/91
    Veröff: SZ 64/167 = VersR 1992,184 = VersR 1992,1378
  • 7 Ob 1032/91
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 7 Ob 1032/91
    nur: Das Betriebshaftpflichtrisiko ist daher nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfaßt im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen. (T2) Beisatz: Wird bei einer solchen Tätigkeit die nötige Sorgfalt verletzt (etwa durch Einschaltung nicht ausgebildeter Personen für Arbeiten, die entsprechende Fachkenntnisse voraussetzen), so kann dies eine Fahrlässigkeit begründen, hat jedoch mit der Frage, ob diese Tätigkeit dem Betrieb diente, nichts zu tun. (T3)
  • 7 Ob 148/98k
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 7 Ob 148/98k
    Auch; Beisatz: Es spielt keine Rolle, daß die Vorgangsweise des mitversicherten Betriebsangehörigen verbotswidrig oder unüblich war. (T4); Beisatz: Die Frage der Schwarzfahrt ist für die Frage der mitversicherten Eigenschaft des Betriebsangehörigen im Sinne des Punktes 1.3. Abschnitt A der EHVB 1978 ohne Belang. (T5)
  • 7 Ob 79/00v
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 79/00v
    Auch
  • 7 Ob 198/20y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 7 Ob 198/20y
  • 7 Ob 198/21z
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 7 Ob 198/21z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081009

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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