RS OGH 1976/12/3 IVZR114/74

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Veröffentlicht am 03.12.1976
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Rechtssatz

Bei einer Ersetzung der Annahmefrist des § 81 Abs 1 VVG durch eine andere Frist muß diese fest bestimmt sein. Das ist nicht der Fall, wenn auf die vom Versicherer benötigte Bearbeitungszeit abgestellt wird.Bei einer Ersetzung der Annahmefrist des Paragraph 81, Absatz eins, VVG durch eine andere Frist muß diese fest bestimmt sein. Das ist nicht der Fall, wenn auf die vom Versicherer benötigte Bearbeitungszeit abgestellt wird.

Veröff: VersR 1976,160

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103892

Dokumentnummer

JJR_19761203_AUSL000_0040ZR00114_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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