Rechtssatz
Bei einer Ersetzung der Annahmefrist des § 81 Abs 1 VVG durch eine andere Frist muß diese fest bestimmt sein. Das ist nicht der Fall, wenn auf die vom Versicherer benötigte Bearbeitungszeit abgestellt wird.Bei einer Ersetzung der Annahmefrist des Paragraph 81, Absatz eins, VVG durch eine andere Frist muß diese fest bestimmt sein. Das ist nicht der Fall, wenn auf die vom Versicherer benötigte Bearbeitungszeit abgestellt wird.
Veröff: VersR 1976,160
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103892Dokumentnummer
JJR_19761203_AUSL000_0040ZR00114_7400000_002