RS OGH 1976/12/3 IVZR114/74

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Veröffentlicht am 03.12.1976
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Norm

VersVG §81

Rechtssatz

Bei einer Ersetzung der Annahmefrist des § 81 Abs 1 VVG durch eine andere Frist muß diese fest bestimmt sein. Das ist nicht der Fall, wenn auf die vom Versicherer benötigte Bearbeitungszeit abgestellt wird.

Veröff: VersR 1976,160

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0103892

Dokumentnummer

JJR_19761203_AUSL000_0040ZR00114_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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