Norm
DSt 1872 §23Rechtssatz
Im Disziplinarverfahren gilt das Absorptionsprinzip; mehrere gegen denselben Beschuldigten anhängige Disziplinarverfahren sind daher in sinngemäßer Anwendung des § 56 StPO zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung ist aber im Falle der subjektiven Konnexität nicht zwingend geboten, sondern nach dem Gesetzestext nur "in der Regel"; die Nichtbefolgung der Vorschrift ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht.Im Disziplinarverfahren gilt das Absorptionsprinzip; mehrere gegen denselben Beschuldigten anhängige Disziplinarverfahren sind daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 56, StPO zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Die Verbindung ist aber im Falle der subjektiven Konnexität nicht zwingend geboten, sondern nach dem Gesetzestext nur "in der Regel"; die Nichtbefolgung der Vorschrift ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0055515Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017