TE Vfgh Erkenntnis 1999/12/15 B810/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.1999
beobachten
merken

Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Rundschreibens des Bundeskanzleramts vom 11.09.95 mit E v 15.12.99, V57/99.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in

ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit ATS 18.000,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die Beschwerdeführerin ist Richterin des Oberlandesgerichtes Wien. Mit einem an den Präsidenten dieses Gerichtes gerichteten Schreiben ersuchte sie "aus gesundheitlichen Gründen" um Versetzung in den zeitlichen Ruhestand. Daraufhin wurde - im Hinblick auf die Bestimmungen des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes vom 11. September 1995, GZ 920.075/7-II/A/6/95, die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten von der Dienstbehörde um ein ärztliches Gutachten ersucht, das - im Wesentlichen - die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin ergab.

Die Beschwerdeführerin legte daraufhin ein von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erstattetes (Gegen)Gutachten vor, das ihr die Dienstunfähigkeit attestierte. Im Hinblick darauf ersuchte die Dienstbehörde die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten um ein weiteres Gutachten über die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin, welches zum selben Ergebnis wie das erste diesbezügliche Gutachten gelangte.

1.2. Daraufhin wies der Bundesminister für Justiz das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Versetzung in den zeitlichen Ruhestand bescheidmäßig ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

3. Der Bundesminister für Justiz als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat am 12. Juni 1999 beschlossen, aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Ausdruckes "§84 Abs1 Z2 und" im 3. Absatz und der Wortfolge "in den zeitlichen Ruhestand nach §84 Abs1 Z2 RDG und" in Pkt. 1 des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes vom 11. September 1995, GZ 920.075/7-II/A/6/95, einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, V57/99, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass dieses - als Rechtsverordnung zu qualifizierende - Rundschreiben in seiner Gesamtheit infolge eines Kundmachungsmangels gesetzwidrig war.

III. Die belangte Behörde hat eine

gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht auszuschließen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde demnach durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 3.000,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B810.1997

Dokumentnummer

JFT_10008785_97B00810_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten