Norm
JN §58Rechtssatz
Zur Ermittlung des Prozeßerfolges und Rechtsmittelerfolges hinsichtlich eines Rentenbegehrens ist dessen Bewertung nach § 58 JN, der Bemessung der Kosten jedoch dessen Bewertung nach § 9 RATG zugrundezulegen.Zur Ermittlung des Prozeßerfolges und Rechtsmittelerfolges hinsichtlich eines Rentenbegehrens ist dessen Bewertung nach Paragraph 58, JN, der Bemessung der Kosten jedoch dessen Bewertung nach Paragraph 9, RATG zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0035910Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014