RS OGH 2018/5/23 3Ob167/76, 3Ob129/90, 3Ob19/96, 3Ob113/01s, 3Ob105/03t, 3Ob233/08y, 3Ob223/16i, 3Ob

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Veröffentlicht am 07.12.1976
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Norm

EO §7 C
EO §7 Da
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

§ 7 Abs 2 EO setzt voraus, dass die Vollstreckbarkeit oder Fälligkeit im Exekutionstitel vom Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht ist und dem Berechtigten der Beweis des Eintrittes dieser Tatsache obliegt. Trifft auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht zu, sei es, dass der Eintritt der Tatsache nicht zur Bedingung gemacht ist, sei es, dass der Beweis weder nach Inhalt des Exekutionstitels noch nach bürgerlichem Recht oder Prozessgesetz dem Berechtigten obliegt, so ist die Exekution ohne Nachweis dieser Tatsache zu bewilligen.Paragraph 7, Absatz 2, EO setzt voraus, dass die Vollstreckbarkeit oder Fälligkeit im Exekutionstitel vom Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht ist und dem Berechtigten der Beweis des Eintrittes dieser Tatsache obliegt. Trifft auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht zu, sei es, dass der Eintritt der Tatsache nicht zur Bedingung gemacht ist, sei es, dass der Beweis weder nach Inhalt des Exekutionstitels noch nach bürgerlichem Recht oder Prozessgesetz dem Berechtigten obliegt, so ist die Exekution ohne Nachweis dieser Tatsache zu bewilligen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001133

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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