Norm
ABGB §1304 BIIbRechtssatz
Ein Kraftfahrer, der damit rechnen muß, daß während der Grünphase bzw während des blinkenden grünen Lichts im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer, deren Annäherung er wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte, in die Kreuzung einfahren, genügt nicht seiner Wartepflicht, wenn er dennoch nach links abbiegt und dadurch mit einem zu schnell fahrenden Personenkraftwagen zusammenstößt (überwiegendes Mitverschulden wegen Vorrangverletzung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027166Dokumentnummer
JJR_19761207_OGH0002_0080OB00210_7600000_001