Norm
StGB §5 FRechtssatz
Subjektiv erfordert der Tatbestand des § 164 StGB die Kenntnis des Täters davon, daß es sich um eine Sache handelt, die der Vortäter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat; es genügt aber bedingter Vorsatz hiefür und für die übrigen Tatbestandsmerkmale.Subjektiv erfordert der Tatbestand des Paragraph 164, StGB die Kenntnis des Täters davon, daß es sich um eine Sache handelt, die der Vortäter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat; es genügt aber bedingter Vorsatz hiefür und für die übrigen Tatbestandsmerkmale.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088962Dokumentnummer
JJR_19761209_OGH0002_0130OS00123_7600000_001