Norm
StGB §82Rechtssatz
§ 82 StGB setzt zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz voraus; nach § 94 StGB genügt Fahrlässigkeit in bezug auf die Herbeiführung oder Vergrößerung einer Todesgefahr.Paragraph 82, StGB setzt zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz voraus; nach Paragraph 94, StGB genügt Fahrlässigkeit in bezug auf die Herbeiführung oder Vergrößerung einer Todesgefahr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092312Dokumentnummer
JJR_19761209_OGH0002_0130OS00172_7600000_002