Norm
StGB §12 CRechtssatz
Wer einen anderen durch eine Drohung der im § 105 StGB bezeichneten Art zur Begehung eines Eigentumsdeliktes veranlaßt, haftet neben der Verleitung zum Eigentumsdelikt auch wegen Nötigung.Wer einen anderen durch eine Drohung der im Paragraph 105, StGB bezeichneten Art zur Begehung eines Eigentumsdeliktes veranlaßt, haftet neben der Verleitung zum Eigentumsdelikt auch wegen Nötigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090837Im RIS seit
09.12.1976Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024