Norm
StGB §80 DRechtssatz
Ist die Todesfolge nicht auf die Vernachlässigung der Beistandspflicht, sondern auf eine dem Opfer vorher zugefügte schwere Verletzung zurückzuführen, so kann gegenüber der auf § 88 und § 82 StGB lautenden Anklage, ohne Anklageüberschreitung auf § 80 StGB erkannt werden.Ist die Todesfolge nicht auf die Vernachlässigung der Beistandspflicht, sondern auf eine dem Opfer vorher zugefügte schwere Verletzung zurückzuführen, so kann gegenüber der auf Paragraph 88 und Paragraph 82, StGB lautenden Anklage, ohne Anklageüberschreitung auf Paragraph 80, StGB erkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092344Dokumentnummer
JJR_19761209_OGH0002_0130OS00172_7600000_003