Norm
ABGB §1327 dRechtssatz
Rente der Witwe zeitlich mit der mutmaßlichen Lebensdauer des Getöteten zu begrenzen. Ist eine Prognose über die Einkommensentwicklung des Getöteten für die Zeit nach dem fiktiven Übertritt in den Ruhestand nicht möglich, so bleibt es dem Schädiger überlassen, später eine Herabsetzung der Rente zu verlangen, wenn Umstände nachgewiesen werden, die eine Leistungsherabsetzung begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031767Dokumentnummer
JJR_19761212_OGH0002_0080OB00167_7600000_003