RS OGH 1976/12/12 8Ob167/76, 4Ob541/83, 8Ob57/84, 2Ob38/90, 6Ob203/00x

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Veröffentlicht am 12.12.1976
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Norm

ABGB §1327 d

Rechtssatz

Rente der Witwe zeitlich mit der mutmaßlichen Lebensdauer des Getöteten zu begrenzen. Ist eine Prognose über die Einkommensentwicklung des Getöteten für die Zeit nach dem fiktiven Übertritt in den Ruhestand nicht möglich, so bleibt es dem Schädiger überlassen, später eine Herabsetzung der Rente zu verlangen, wenn Umstände nachgewiesen werden, die eine Leistungsherabsetzung begründen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 167/76
    Entscheidungstext OGH 12.12.1976 8 Ob 167/76
    Veröff: ZVR 1978/23 S 21
  • 4 Ob 541/83
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 541/83
  • 8 Ob 57/84
    Entscheidungstext OGH 04.10.1984 8 Ob 57/84
    Vgl; Beisatz: Ob es bei Berücksichtigung des Pensionsalters zur Begrenzung der Rente kommt oder nicht, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Rente ist aber grundsätzlich nicht mit der Erreichung des Pensionsalters des Unterhaltsverpflichteten zu begrenzen. (T1)
  • 2 Ob 38/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 38/90
    nur: Rente der Witwe zeitlich mit der mutmaßlichen Lebensdauer des Getöteten zu begrenzen. (T2)
  • 6 Ob 203/00x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 203/00x
    Beisatz: Der Zeitpunkt, zu dem der Getötete in Pension gegangen wäre, ist hingegen für die Dauer des Rentenanspruches grundsätzlich ohne Belang, weil mit der Pensionierung alleine die Unterhaltsverpflichtung nicht erlischt. Die Pensionierung hat zwar, wenn sie - wie im Regelfall - mit Einkommenseinbußen verbunden ist, Auswirkungen auf die Höhe des Hinterbliebenenanspruches. Dies gilt insbesondere auch für den Dienstwohnungsentgang. (T3) Beisatz: Wie in jenen Fällen, in denen das Ende einer Rente von völlig ungewissen Umständen bestimmt wird, muss auch dort, wo weitgehend unbekannt ist, ob und mit welcher Änderung der Höhe der Rente bei (fiktivem) Eintritt in den Ruhestand des Unterhaltspflichtigen zu rechnen ist, von einer Berückichtigung dieses Umstandes Abstand genommen werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031767

Dokumentnummer

JJR_19761212_OGH0002_0080OB00167_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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